Bei der Berechnung des Urlaubsanspruches kommt es deshalb allein darauf an, an wieviel
Tagen in der Woche die Mitarbeiterin arbeitet. Besteht grundsätzlich bei einer vollen Stelle ein
Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen, stehen diese 25 Tage einer Teilzeitkraft, die nur 20
Stunden pro Woche arbeitet, im Prinzip genauso zu wie einer Vollzeitkraft. Voraussetzung ist
allerdings, dass sie genau wie diese auch an fünf Tagen in der Woche arbeitet. Verteilt sie die
20 Stunden dagegen auf weniger als fünf Tage, sieht es anders aus. Das Bundesarbeitsgericht
hat hier die folgende Formel zur Berechnung des Urlaubsanspruchs entwickelt: Die Gesamtzahl
der Urlaubstage eines Vollzeitbeschäftigten ist durch die Zahl der Arbeitstage pro Woche zu
dividieren und anschließend mit der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage der/des
Teilzeitbeschäftigten zu multiplizieren.
Bei ihrer Teilzeitkraft, die nur Montags und Freitags arbeitet, sieht die Rechnung
folgendermaßen aus: 25 : 5 = 5 x 2 = 10. Der Helferin stehen also 10 Arbeitstage Urlaub im
Jahr zu. Sie hatte zwar Recht, als sie sagte, dass sie für drei Wochen Freizeit nur sechs
Urlaubstage nehmen müsse, da bei ihr ja nur der Montag und der Freitag Arbeitstage sind. Da
ihr Urlaubsanspruch jedoch nur zehn, und nicht wie irrtümlich angenommen über 20
Urlaubstage beträgt, kann sie im Herbst aber nur noch eine Woche verreisen. Schließlich sind
durch den Urlaub im Frühjahr und die Betriebsferien im Sommer schon insgesamt acht
Urlaubstage verbraucht.
Bei der Urlaubsberechnung ist unbedingt zu beachten, ob im Tarif- bzw. Arbeitsvertrag bei der
Bemessung der Urlaubsdauer von Werk- oder Arbeitstagen die Rede ist. Arbeitstage sind die
Tage, an denen der Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet ist. Bei einer Vollzeitstelle sind dies in
der Regel fünf Tage in der Woche. Zu den Werktagen zählt jedoch auch der Samstag. Wird der
Urlaubsanspruch in Werk- und nicht in Arbeitstagen angegeben, muss er deshalb zunächst auf
Wochen umgerechnet (also durch sechs dividiert) und dann mit der Zahl der wöchentlichen
Arbeitstage multipliziert werden. Hätten Ihre Helferinnen vertraglich also einen Urlaubsanspruch
von 25 Werktagen im Jahr, so wären das bei einer Fünf-Tage-Woche 21 Urlaubstage (25 : 6 =
4,166 x 5 = 20,83 - Rundungsregel: ab einem halben Tag hinter dem Komma wird
aufgerundet). Der Teilzeitkraft, die nur an zwei Tagen pro Woche arbeitet, stünden demnach
bei einem Urlaubsanspruch von 25 Werktagen acht Urlaubstage und rund drei freie Stunden zu
(25 : 6 = 4,166 x 2 = 8,33 - Rundungsregel: steht hinter dem Komma weniger als ein halber
Tag, darf nicht abgerundet werden).
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt übrigens 24 Werktage. Bei einer Fünf-Tage-Woche wären
das also 20 und bei einer Zwei-Tage-Woche acht Urlaubstage. Ein Abweichen nach oben ist
durch tarif- bzw. arbeitsvertragliche Vereinbarungen möglich, nach unten darf diese Grenze
allerdings nicht unterschritten werden. Für bestimmte Arbeitnehmergruppen gibt es darüber
hinaus besondere Regelungen. Für Ärzte, die in ihrer Praxis Auszubildende einstellen wollen, ist
es beispielsweise wichtig zu wissen, dass der Mindesturlaub bei Jugendlichen vom Alter
abhängt: Bei unter 16-Jährigen beträgt er 30 Werktage, mit 16 Jahren sind es 27 Werktage und
der gesetzliche Mindesturlaub eines 17-Jährigen liegt bei 25 Werktagen.
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Ergänzung vom 10.06.2008 14:37: