www.zoll.de
Fleisch, Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse zum persönlichen Ge- und Verbrauch dürfen im Reiseverkehr nur eingeführt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen beachtet werden.
Werden Fleisch, Milch sowie daraus hergestellte Erzeugnisse wie zum Beispiel Käse oder Wurstwaren einschließlich Konserven privat eingeführt, so müssen diese Waren dieselben veterinärrechtlichen Anforderungen erfüllen wie gewerbsmäßige Einfuhrsendungen. Das heißt, Reisende, die solche Waren mit sich führen, dürfen nur noch über bestimmte Eingangsstellen, an denen ein Veterinär anwesend ist, einreisen. Zudem müssen die Erzeugnisse von amtlichen Gesundheitsbescheinigungen des Herkunftslandes begleitet sein.
Ausgenommen von den Vorschriften sind Erzeugnisse die aus Andorra, Norwegen und San Marino stammen.
Ausgenommen sind darüber hinaus Säuglingsnahrung und medizinisch erforderliche diätetische Nahrungsmittel in ungeöffneten Verkaufsverpackungen.
Nahrungsmittel, die Milch oder Sahne in geringen Mengen enthalten (z.B. Sahnebonbons,
Schokolade oder Kekse), sind von den neuen Regelungen nicht betroffen.
Fleisch, Milch sowie Erzeugnisse daraus dürfen aus den Färöern, Grönland, Island, Liechtenstein und der Schweiz nur bis zu einer Menge von höchstens 5 kg je Person eingeführt werden.
Entsprechen die Waren nicht den Einfuhrvoraussetzungen, so werden die Sendungen vom Zoll zurückgewiesen. Sie müssen dann ggf. an Ort und Stelle entsorgt werden.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass alle Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, bei ihrer Einfuhr in die EG (und grundsätzlich auch bei der Ausfuhr) bei der Grenzzollstelle anzumelden sind. Die Abgabe einer ordnungsgemäßen Zollanmeldung ist in diesen Fällen auch dann erforderlich, wenn der Wert innerhalb der Reisefreigrenze liegt. Sie müssen bei Flughäfen bzw. Häfen immer den "Roten Ausgang" benutzen und die Waren unaufgefordert anmelden.