Hausverbot erteilen kann der Vermieter nur, wenn es durch den Besuch der Mieterin dazu kommen würde, dass andere Mieter des Mietshauses von dem Besuch der Mieterin gefährdet würden.
Hier habe ich noch was gefunden betr. die Lärmbelästigung, die durch die Mieterin und deren Besuch bis in die tiefe Nacht verursacht wird:
Urteil zu: fristlose Kündigung Ruhestörung
Wer in einem Mehrfamilienhaus die Nachtruhe des Öfteren durch überlaute Musik stört, muss nicht nur mit der Verärgerung der Nachbarn rechnen. Ihm droht auch die fristlose Kündigung durch den Vermieter wegen Störung des Hausfriedens. Stellt der Mieter die Ruhestörung trotz Abmahnung durch den Vermieter nicht ab, ist die Kündigung gerechtfertigt. Dass es nach der Kündigung nicht mehr zu Beeinträchtigungen kam, ist für die Begründetheit des Räumungsanspruchs unerheblich.
Beschluss des LG Coburg vom 15.04.2008
32 S 1/08
Justiz Bayern online
Quelle:
http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/fristlose-kuendigung-ruhestoerung.htm kopieren
fristlose Kündigung Ruhestörung
... Fristlose Kündigung wegen nächtlicher Ruhestörung Urteil zu: fristlose Kündigung Ruhestörung Wer in einem Mehrfamilienhaus die Nachtruhe des Öfteren durch überlaute Musik stört, muss nicht nur mit der Verärgerung der Nachbarn rechnen. Ihm droht auch die fristlose Kündigung durch den Vermieter wegen Störung des Hausfriedens. Stellt der Mieter die Ruhestörung trotz Abmahnung durch den Vermieter nicht ab, ist die Kündigung gerechtfertigt. Dass es nach der Kündigung nicht mehr zu Beeinträchtigungen kam, ist für die ...
Quelle und mehr:
http://www.finanztip.de/d/mietrecht/Ruhestoerung.htm kopieren
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Ich würde mich an Deiner Stelle mal bei der kostenlosen Rechtsauskunft des für Deinen Wohnort zuständigen Amtsgerichts erkundigen, welche Möglichkeiten Du hast um dem allem ein Ende zu setzen oder bei einem Rechtsanwalt.
Ergänzung vom 29.12.2010 20:17:
Hier noch was, was vielleicht für Dich interessant sein könnte:
MIETRECHTSLEXIKON
www.mietrechtslexikon.de - Das Lexikon mit der garantierten Antwort
Hausrecht, Hausverbote
Der Eigentümer/Vermieter kann prinzipiell jederzeit und ohne Angabe von Gründen (willkürlich) jedem unberechtigten Dritten das Betreten von Haus und Grundstück untersagen (§ 903 BGB). Jede Zuwiderhandlung ist Hausfriedensbruch. Die Strafverfolgung durch Polizei und Staatsanwaltschaft kann jedoch nur aufgrund eines Strafantrags erfolgen § 123 StGB.
Durch die Vermietung und "Öffnung" seines Hauses verliert der Eigentümer gegenüber dem berechtigten Mieter, seinen Familienangehörigen und Besuchern (siehe auch >>> Besuch) insoweit sein Hausrecht (BGH NJW 80, 700), er kann - abgesehen von sehr krassen Ausnahmesituationen - keine Hausverbote erteilen. Ausnahmsweise kann der Vermieter bestimmten Personen das Betreten des Hauses verbieten, wenn der Besucher in der Vergangenheit wiederholt den Hausfrieden gestört oder die gemeinschaftlich zu nutzenden Räume beschädigt oder verunreinigt hat. (AG Köln, Urteil v. 22.09.2004, WM 2004, 673).
In seiner gemieteten Wohnung hat der Mieter das "Hausrecht", und zwar auch gegenüber dem Vermieter/Eigentümer. Der Vermieter darf die Wohnung nicht ohne Wissen und Einwilligung (Zustimmung) des Mieters betreten. Auch der Vermieter macht sich bei Zuwiderhandlungen gem. § 123 StGB wegen Hausfriedensbruch strafbar. Ferner kann ein Verstoß des Vermieters die fristlose Kündigung des Mieters rechtfertigen.
Zu beachten: Das gilt auch dann, wenn der Vermieter bereits ein rechtskräftiges Räu-mungsurteil erwirkt hat, und die Wohnung gegen den Willen oder ohne Kenntnis des Mieter betritt z.B. um dort die Möbel auszuräumen. Eine Zwangsräumung gegen den Willen des Mieters darf ausschließlich vom Gerichtsvollzieher vorgenommen werden (LG Düsseldorf BB 91, 721).
Mietrecht 01 - 2005 Hausverbot Mietrechtlexikon
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/h1/hausverbot.htm kopieren
Und hier kannst Du was über die Abmahnung lesen:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/a1/anmahnung.htm kopieren