Darf ich für mich bestimmtes Trinkgeld behalten? Oder muss ich mit den Kollegen oder dem Chef teilen? Muss ich Steuern zahlen?

Bereits seit Jahrzehnten zählt das Thema Trinkgeld zu den häufigsten Streitthemen innerhalb der Gastronomie. Wem steht es zu? Ausschließlich den Kellnern oder einen Teil auch dem Chef? Was ist mit dem Küchenpersonal? Eine große Variationsbreite bezüglich der Handhabung des Trinkgeldes ist immens.

Was ist Trinkgeld?

Gem. § 107 Abs. 3 Gewerbeordnung handelt es sich bei Trinkgeld um einen Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt. Dies ist auch gleichzeitig die juristische Definition. Es wird dem Arbeitnehmer vom Kunden und nicht vom Arbeitgeber übergeben. Mithin steht das Trinkgeld nicht dem Chef oder dem Betrieb zu, sondern dem Arbeitnehmer.

Seit dem 01.01.2003 ist das erhaltene Trinkgeld steuerfrei. Weiterhin handelt es sich beim Trinkgeld nicht um Lohnersatz. Allerdings ist in zahlreichen gastronomischen Betrieben festzustellen, dass das Servicepersonal mit einem geringenen Stundensatz bezahlt wird als das Küchenpersonal. Als Argument hierfür wird häufig vorgebracht, dass sie Zugriff auf die zu erwartenden Trinkgelder haben.

Die Rolle der Kollegen

Eine derartige Verteilungsvereinbarung kann durchaus gerechtfertigt sein. In der Regel gibt der Gast dem Kellner als Anerkennung für seine gute Betreuung ein Trinkgeld. Allerdings trägt nicht nur der Kellner seinen Teil hierzu bei. Denn auch das Küchenpersonal ist dafür verantwortlich, ob das Gericht hübsch angerichtet ist oder die Reinigungskraft ist dafür verantwortlich, ob das Lokal sauber und gepflegt ist. Mithin stellt jeder Mitarbeiter einen Faktor zur guten Gästebetreuung dar.

Juristisch ist momentan noch keine abschließende Klärung dieser Verteilungsfragen erfolgt. Maßgeblich ist innerhalb des Unternehmens die Regelungen des Chefs sowie der Zusammenhalt des Personals. Jedoch ist eine Trinkgeldaufteilung nicht rückwirkend zu erzwingen.

Die Rolle des Chefs

Zwar können Trinkgelder zunächst durch die Hände des Chefs laufen, allerdings sind diese anschließend auf das Personal zu verteilen. Denn Trinkgeld stellt keine übliche Betriebseinnahme dar. Dass der Chef das Trinkgeld einbehält, ist nur statthaft, wenn die Mitarbeiter im Vorfeld im Rahmen ihres Arbeitsvertrags ausdrücklich zugestimmt haben. Das Argument, dass der Chef vom Trinkgeld vom Service verursachte Kostenträger ausgleichen muss, ist unhaltbar.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass das Trinkgeld keinen Arbeitslohn darstellt. Es handelt sich hierbei lediglich um einen kleinen Obulus des Gastes für einen guten Service. Für diesen Service ist allerdings nicht nur der Kellner zuständig, sondern auch die Reinigungskräfte, das Küchenpersonal etc. Wie die Aufteilung des Trinkgeldes gehandhabt wird, ist von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich. Hierbei kommt es auf die Mentalität des Chefs sowie auf den Zusammenhalt der Kollegen an. Im Regelfall wird allerdings unter den Kollegen gerecht aufgeteilt. Dies kann auch der Chef vornehmen. Gut zu wissen ist außerdem, dass das erhaltene Trinkgeld seit dem 01.01.2003 nicht mehr versteuert werden muss.