Schwerbehinderte und Gleichgestellte haben einen besonderen Kündigungsschutz. Ihnen darf nur ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden, wenn das Integrationsamt vorher zugestimmt hat.
Schwerbehinderte (nicht: ihnen Gleichgestellte) Menschen haben Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Urlaub von einer Arbeitswoche, meist fünf Tage, im Urlaubsjahr.
Schwerbehinderte Menschen können eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 236a SGB VI erhalten, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt, und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Dies gilt allerdings nur bei einem Behinderungsgrad von mindestens 50%.
Ist der Behinderungsgrad von 50% und mehr bis zum 16. November 2000 ausgesprochen und stimmen auch die anderen Kriterien (vor dem 01. 01. 1952 geboren und das 60. Lebensjahr vollendet), dann sind keine Abzüge zu erwarten. Bis zum Jahr 2029 steigt aber das Alter für den frühesten Rentenbeginn von 60 auf 62 Jahre.
Abhängig vom Grad der Behinderung können Steuervergünstigungen (z. B. Pauschbeträge (ab einem GdB von 30), Haushaltsfreibetrag, Kfz-Steuer-Ermäßigung (Feststellung von Merkzeichen "G") oder Kfz-Steuerbefreiung (Feststellung von Merkzeichen "aG" oder "H" bei bestimmten Schwerbehinderungen oder festgestellten Merkzeichen) geltend gemacht werden.
Weiteres siehe hier:
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