Hundesteuern wurden in Deutschland immer wieder erhoben. Um 1500 konnten sich Bauern durch eine Kornabgabe, das so genannte Hundekorn, von der Gestellung ihres Hundes zur Jagd freikaufen. Preußen erhob ab 1814 eine Luxussteuer auf das Halten von Hunden, Katzen, Pferden, Enten, Stubenvögeln und Hausdienern sowie den Besitz von Klavieren und Pferdeschlitten. Bismarck führte eine kommunale Hundesteuer sowie die Hundemarke ein, um den Hundebestand zu kontrollieren und die Ausbreitung der Tollwut und anderer Seuchen zu verhindern.
Heute sind die ordnungspolitischen und hygienischen Gründe für die Hundesteuer weggefallen, auch wenn sie noch angeführt werden. In Baden-Württemberg, dem Saarland sowie Bremen, Hamburg und Berlin sind die Kommunen verpflichtet, eine Hundesteuer zu erheben. In allen anderen Bundesländern haben sie die Möglichkeit. Europaweit gibt es die Hundesteuer aber nur noch in Deutschland und vier weiteren Ländern, selbst Großbritannien verzichtet seit 1990 darauf. In Deutschland verzichtet allein die Stadt Eschborn auf die Hundesteuer. Dass keine Steuern auf Katzen und andere Tiere erhoben werden, begründet Thüringen damit, dass dazu der Verwaltungsaufwand zu groß wäre.
Die Einnahmen aus der Hundesteuer fließen in den normalen Gemeindehaushalt. Einen zweckgebundenen Einsatz des Geldes, zum Beispiel für Grünanlagen oder Hundewiesen, verbietet das Steuerrecht.
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