Kann man gegen Spaßbieter bei eBay vorgehen – wie ist die Rechtslage?

Jeder, der schon einmal etwas auf der Verkaufsplattform eBay verkauft hat, kennt sie: die Spaßbieter. Das sind die Menschen, die auf einen Artikel bieten, am Ende der Auktion Höchstbietender sind und den Artikel somit rechtskräftig erworben haben. Was aber tun, wenn das Interesse des Bieters nach gewonnener Auktion plötzlich nicht mehr vorhanden ist?

Zustandekommen des Kaufvertrags

Von Seiten des Verkäufers wird bereits während der Freischaltung der Auktion ein rechtsverbindliches Angebot gemacht. Der Verkäufer versichert, dass er den betreffenden Artikel am Ende einer Auktion an den Höchstbietenden verkauft. Der Bieter wiederum erklärt mit der Abgabe seines Gebots, dass er den Artikel kauft, falls er am Ende der Auktion Höchstbietender ist. Durch den Ablauf der eBay-Aktion kommt also ein rechtskräftiger Vertrag zwischen Verkäufer und Bieter zustande. An diesen Vertrag haben sich laut geltendem Recht beide Seiten zu halten.

Die Pflichten des einen sind die Rechte des anderen

Der Höchtsbietende ist verpflichtet, den ersteigerten Artikel abzunehmen und im Zuge dessen zu bezahlen. Laut den geltenden eBay-AGB ist der Kaufbetrag außerdem per Vorkasse zu bezahlen. Wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt, gibt es zwei Möglichkeiten, rechtlich gegen den Spaßbieter vorzugehen.

Möglichkeit 1: Zahlung des ersteigerten Artikels

Wenn der Käufer trotz Aufforderung nicht zahlen will, kann der Verkäufer die Zahlung und Abnahme des Artikels rechtlich geltend machen. Wenn sich der Verkäufer entschließt, einen Anwalt zu beauftragen, muss der Spaßbieter die Anwaltskosten und eventuelle Gerichtskosten zahlen. Der Käufer befindet sich nämlich bereits im Verzug, sobald er nicht auf die Aufforderung zur Zahlung eingeht.

Möglichkeit 2: Rücktritt und Schadensersatz bei Nichtzahlung

Als Alternative kann der Verkäufer auch vom bestehenden Kaufvertrag zurücktreten und sogar Schadenersatz fordern. Der Schadensersatz besteht zum einen aus den eBay-Gebühren und zum anderen aus einem Differenzbetrag, welcher aus der Veräußerung aus einem geringeren Kaufpreis stammt. Der Verkäufer kann vom Spaßbieter also die Differenz zwischen dem vom Bieter abgegeben Gebot und dem tatsächlich erhaltenen Betrag verlangen.
Wenn der Spaßbieter den Schadensersatz nicht zahlt, sollte ein Anwalt eingeschaltet werden. Hier gilt es abzuwägen, ob sich der Aufwand lohnt. Das hängt natürlich in erster Linie von der Höhe des Kaufpreises bzw. des Schadensersatzes ab.

Vertragsstrafe gegen Spaßbieter

Es gibt Verkäufer, welche in ihr Angebot schreiben, dass Spaßbieter bis zu 30 % des Gebots als sogenannte Vertragsstrafe zahlen müssen, wenn sie den Artikel nicht abnehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dieses Vorgehen rechtlich zulässig.

Dazu muss die Vertragsstrafe ausdrücklich und gut lesbar in dem Auktionstext vorkommen. Außerdem muss es sich bei der Auktion um eine private Auktion bzw. um einen privaten Verkauf handeln. Gewerbliche Verkäufer können mit privaten Käufern keine Vertragsstrafe vereinbaren.
Vereinzelt gab es in der Vergangenheit Gerichte, welche die Vertragsstrafe bei Auktionen auf eBay als unwirksam erklärt haben. Aus diesem Grund ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag die sicherere Methode, um gegen Spaßbieter vorzugehen.