Käufer vor Erfüllung des Vertrags verstorben: Wer zahlt? Oder erlöschen die Kaufvertragsverpflichtungen automatisch?

Der folgende Artikel dient der allgemeinen Information/Unterhaltung, stellt keine Rechtsberatung dar und erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit. Hast Du ein konkreten Fall vorliegen, dann wende Dich bitte mit diesem an einen Anwalt oder entsprechenden Experten.

Was passiert mit den Versicherungsverträgen oder Kaufverträgen, wenn jemand stirbt? Auch Du kannst durch ein Erbe begünstigt werden oder – wenn Deine Zeit gekommen ist – finanzielle Verpflichtungen hinterlassen. Bei weitem nicht immer können dabei Erben von einem gültigen Kaufvertrag, den der Verstorbenen erst kürzlich abgeschlossen hat, zurücktreten.

Wenn der Tod vorhersehbar anklopft

Sterben ist definitiv nicht jedermanns Sache, aber nun mal zwingend notwendig. Wer krank ist und das Ende des Lebens so ungefähr abschätzen kann, sollte vorsichtig mit seinen Finanzen umgehen, um keinen Schaden zu hinterlassen. Bestellt der Sterbende vor seinem Ableben für seine Familie ein Fahrzeug, von dem die direkten Angehörigen in Kenntnis gesetzt sind, müssen Sie das Fahrzeug dem Händler auch mit dem Tod des Käufers das Fahrzeug abnehmen. Der Autohändler hat einen gesetzlichen Anspruch auf den finanziellen Ausgleich aus dem geschlossenen Vertrag, da von der Anschaffung nicht allein der Verstorbene profitiert hätte.

Bei Verträgen der Lebenshaltung werden diese auf die Erben, meist Partner, Eltern oder Kinder, übertragen. Das trifft zum Beispiel beim Energievertrag für Gas, Öl und Strom zu oder für eine Unfallversicherung, bei der nicht nur der Verstorbene, sondern weitere Angehörige versichert sind. Der Verstorbene wusste um das Risiko seiner Gesundheit und ist trotzdem vertragliche Verpflichtungen eingegangen, woraus sich ein Schutz für den Verkäufer oder/und Lieferanten ergibt.

Wenn der Tod unvorhersehbar vorbeischaut

Die Frage ist auch bei einem unverhersehbaren Todesfall keine eindeutige Aussage zu treffen. In letzter Instanz muss dann ein Gericht entscheiden, sofern eine gütliche Einigung mit dem Verkäufer nicht möglich ist. Grundsätzlich gehen die vertraglichen Pflichten im Todesfall nunmal auf die Erben über und damit auch ein geschlossener Kaufvertrag. Wird der Vertrag nicht erfüllt, dann machen sich die Erben eben prinzipiell schadensersatzpflichtig. Siehe hierzu etwa das Urteil zu einem Wohnmobilkauf – die Witwe des Käufers eine neuen Wohnmobils musste für ein nicht abgenommenes Fahrzeug Schadensersatz leisten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.08.2015 – 28 U 159/14). Dabei kann man als zulässigen Richtwert über die Höhe zum Beispiel das Urteil des BHG heranziehen, in dem eine Vertragsklausel über 15% des Brutto-Neupreises hier grundsätzlich angemessen sei ( BGH, Beschluss vom 27.06.2012 – VIII ZR 165/11).

Es gibt aber auch gute Gründe anzunehmen, dass vom Vertrag bei einem überraschenden Todesfall zurückgetreten bzw. bei Dauerschuldverhältnnissen gekündigt werden kann. Aus dem BGB § 313 ergibt sich – zumindest kann man die Meinung vertreten – dass eine Vertragsänderung dann vorgesehen ist, wenn der gesunde Käufer nicht vorhersehen kann, dass sein Leben in kurzer Zeit endet. Es handelt sich zwar um einen recht schwammigen „Auffangparagraf“, aber wenn mit dem Todsfall nicht in zumindest eindeutigen Fäälen eine „Störung der Geschäfstgrundlage“ vorliegt, wann dann?

Unter diesen Umständen würdest Du vermutlich keinen Vertrag abschließen, der Deine Erben vor einer finanziellen Belastung stellt – gerade wenn diese mit dem gekauften Gegenstand gar nichts anfangen können. Sagen wir beispielsweise: Es handelt sich um einen Neuwagen und der einzige Erben besitzt keinen Führerschein und kann diesen aus gesundheitlichen Gründen auch nicht erlangen. Auch ein Vertrag über eine regelmäßige medizinische Behandlung des inzwischen Verstorbenen, müsste mit dem BGB §313 gekündigt werden können. Fraglich ist aber ob in der Praxis immer so deutlich der Wegfall der Geschäftsgrundlage gesehen werde kann. Der Erbe wird wohl im Normalfall einen Neuwagen (sinnvoll) nutzen können.

Ergibt sich für die Hinterbliebenen daraus gar eine Härte, können diese mittels Rechtsweg also versuchen eine Abänderung der Vertragsklauseln herbeiführen. Im Einzelfall wird dann entschieden, ob die Risikoverteilung beiden Parteien zugesprochen wird – Du müsstest dann in diesem Beispiel z.B. 50% der entstandenen Kosten tragen – oder ob der Verkäufer die gesamte Last trägt. Letzteres dürfte meist dann zur Anwendung, wenn es sich bei dem Produkt um kein Unikat handelt und der Wiederverkauf für den Händler als unproblematisch angesehen wird. In vielen Fällen löst sich ein Vertrag in der Praxis einfach durch einen zulässigen oder geduldeten Rücktritt einer der beiden Vertragsparteien auf.

Wer auf Nummer sicher gehen will: Einige Sterbeversicherungen bieten Schutzklauseln an, sofern der Versicherte eines natürlichen Todes oder Unfalltodes um Leben kommt. Damit zahlt die Versicherung und die Hinterbliebenen müssen keine Kosten für den bestehenden Vertrag übernehmen. Ausnahme besteht dann, wenn der Verstorbene durch Suizid verstirbt. Diese Art wird von Sterbe- oder Risikolebensversicherungen ausgeschlossen, um Betrug zu vermeiden. In diesem Fall musst Du den Vertrag als Erbe erfüllen. Weitere Informationen dazu erhalten Hinterbliebene beim Erbverwalter oder einem zuständigen Fachanwalt für Erbrecht.