Wie lange und in welchem Umfang ist ein Handwerker für verdeckte Mängel haftbar?

Im Zusammenhang mit der Mängelhaftung (Gewährleistung) hören Handwerker gelegentlich lange nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist vom Auftraggeber, dass es sich bei einem nunmehr entdeckten Mangel um einen verdeckten Mangel handele, für den der Handwerker 30 Jahre haften müsse. Eine solche Behauptung ist jedoch Unsinn. Dies fängt schon damit an, dass das deutsche Mängelrecht den Begriff des „verdeckten Mangels“ nicht kennt.

Begriff des Mangels nach dem BGB

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist das geschuldete Werk dann frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann, § 633 Abs. 2 BGB.

Nach dem BGB ist Bestandteil der geschuldeten Beschaffenheit immer der funktionale Werkerfolg. Der Handwerker schuldet daher nicht nur die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und der vereinbarten Beschaffenheit, sondern auch, dass die Leistung funktioniert. Ein nicht funktionierendes Werk ist immer mangelhaft, auch wenn die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.

Zeitpunkt des Vorliegens von Mängeln

Die Abnahme nach §§ 640 Abs. 1, 644 BGB ist der maßgebliche Zeitpunkt dafür, dass überprüft wird, ob die Leistungen des Handwerkers mangelfrei sind. Der Auftragnehmer ist bis zur Abnahme dafür beweisbelastet, dass seine Leistungen mangelfrei sind. Nach der Abnahme trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass ein Mangel an den Leistungen des Auftraggebers vorliegt.

Im BGB-Werkvertrag gilt, dass der Handwerker nur dann zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist, wenn der Mangeltatbestand zum Zeitpunkt der Abnahme bereits angelegt war. Nicht notwendig für eine Mängelhaftung ist jedoch, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Abnahme sichtbar oder erkennbar ist oder vom Auftraggeber im Abnahmeprotokoll gerügt wurde. Nach dem BGH haftet der Handwerker auch für Mängel, die sich erst während der Gewährleistungsfrist zeigen, wenn deren tatsächliche Ursachen bereits bei der Abnahme angelegt waren.

Dauer der Mängelhaftung für „verdeckte Mängel“

Auch für die Beseitigung eines „verdeckten Mangels“ gelten die üblichen Fristen. Vorrangig ist hier die vertraglich vereinbarte Mängelhaftungsfrist. Haben die Parteien hierzu keine Vereinbarung getroffen, gilt im BGB-Vertrag eine fünfjährige Mängelhaftungsfrist.

Verlängerte Mängelhaftungsfristen für bei Abnahme nicht erkennbare und „verdeckte“ Mängel gibt es im BGB nicht. War ein Mangel dem Auftraggeber bei Abnahme bekannt, so stehen dem Auftraggeber die Mängelrechte nach § 634 Nr. 1 bis 3 BGB nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält. Fehlt dieser Vorbehalt, so kann der Auftraggeber lediglich Schadensersatz vom Auftragnehmer verlangen, was allerdings voraussetzt, dass der Auftragnehmer den Mangel auch verschuldet hat.

Fazit

Bei Abnahme nicht erkennbare oder „verdeckte“ Sachmängel unterliegen keinen besonderen rechtlichen Regelungen. Ansprüche wegen bei Abnahme nicht erkannter und nicht gerügter Sachmängel, die verdeckt waren, verjähren innerhalb der vertraglich vereinbarten Verjährungsfristen. Eine längere Mängelhaftungsdauer für nicht erkennbare, „verdeckte“ Mängel besteht nicht. Wird ein bei der Abnahme nicht erkennbarer, „verdeckter“ Mangel nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist gerügt, kann der Handwerker die Einrede der Verjährung erheben und die Mängelbeseitigung verweigern.